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   VG Meiningen, 03.05.2010 - 1 K 611/07 Me   

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https://dejure.org/2010,27648
VG Meiningen, 03.05.2010 - 1 K 611/07 Me (https://dejure.org/2010,27648)
VG Meiningen, Entscheidung vom 03.05.2010 - 1 K 611/07 Me (https://dejure.org/2010,27648)
VG Meiningen, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 1 K 611/07 Me (https://dejure.org/2010,27648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 12; VwGO § 86; VwGO § 113; VwGO § 154; VwGO § 155 Abs 1 Satz 3; ThürBVormPrüfVO § 7 Abs 1; ThürBVormPrüfVO § 7 Abs 2
    Zu den Anforderungen an Regelungen für das Bestehen von Klausuren in einer Prüfungsordnung; Beruf; Berufsfreiheit; bestehen; Bestehensgrenze; Bestehensregelung; bewerten; Bewertung; Bewertungsmaßstab; Defizit; Gesetz; Gesetzesvorbehalt; Grenze; Klausur; lösen; Lösung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beruf; Berufsfreiheit; bestehen; Bestehensgrenze; Bestehensregelung; bewerten; Bewertung; Bewertungsmaßstab; Defizit; Gesetz; Gesetzesvorbehalt; Grenze; Klausur; lösen; Lösung; Maßstab; Maxime; Obliegenheit; Ordnung; Prüfung; Prüfungsrecht; Prüfungsordnung; ...

  • Justiz Thüringen

    Art 12 GG
    Zu den Anforderungen an Regelungen für das Bestehen von Klausuren in einer Prüfungsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VG Meiningen, 03.05.2010 - 1 K 611/07
    Da negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifen, bedürfen sie einer gesetzesförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber bzw. dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (st. Rspr., vgl. u. a. BVerfG, B. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 -).

    Da negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifen, bedürfen sie einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber bzw. dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (BVerfG, B. v. 14.03.1989, 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84; BVerfG, B. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Juris).

    Die erforderliche Festlegung der Bestehensgrenze ist jedoch dem Gesetzgeber bzw. dem von ihm aufgrund Gesetzes ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten (BVerfG, B. v. 14.03.1989, 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84,.

    Sollte er seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachkommen, müsste die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege richterlicher Lückenfüllung eine Bestehensregelung finden, die den Anforderungen des Art. 12 GG genügt (BVerfG, B. v. 14.03.1989, 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84, Juris).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Meiningen, 03.05.2010 - 1 K 611/07
    Dieses Substantiierungsgebot schränkt auch den Prüfungsumfang im Verwaltungsverfahren des Überdenkens der getroffenen Prüfungsentscheidungen ein, das aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 12 GG zur Kompensation der geringeren gerichtlichen Kontrolldichte der Bewertung von Prüfungsleistungen abgeleitet worden ist (BverfG, B. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Juris; VG Ansbach, U. v. 5.12.2000, AN 2 K 00.01105, Juris).

    Da negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifen, bedürfen sie einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber bzw. dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (BVerfG, B. v. 14.03.1989, 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84; BVerfG, B. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Juris).

    BVerfG, B. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Juris); diese kann nicht durch einen (ohne weiteres jederzeit abänderbaren) Beschluss von dem Prüfungsausschuss getroffen werden.

  • VG Ansbach, 05.12.2000 - AN 2 K 00.01105
    Auszug aus VG Meiningen, 03.05.2010 - 1 K 611/07
    Dieses Substantiierungsgebot schränkt auch den Prüfungsumfang im Verwaltungsverfahren des Überdenkens der getroffenen Prüfungsentscheidungen ein, das aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 12 GG zur Kompensation der geringeren gerichtlichen Kontrolldichte der Bewertung von Prüfungsleistungen abgeleitet worden ist (BverfG, B. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, Juris; VG Ansbach, U. v. 5.12.2000, AN 2 K 00.01105, Juris).

    Ausdrückliche normative Regelungen sind für das Bewertungsverfahren umso mehr geboten, als hiervon das Prüfungsergebnis in aller Regel wesentlich abhängt (VG Ansbach, U. v. 05.12.2000, AN 2 K 00.01105).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04

    Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung;

    Auszug aus VG Meiningen, 03.05.2010 - 1 K 611/07
    Unabhängig davon, dass zunächst dem Verordnungsgeber die Aufgabe obliegt, die Regelungslücke durch eine angemessene Bestehensregelung zu schließen, vermag das Gericht wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Normgeber nach der Rechtsprechung bei der Festlegung der Anforderungen von Regelungen, die in die Berufsausübung eingreifen, zusteht (vgl. zum Gestaltungsspielraum, BVerfG, B. v. 04.02.2010, 1 BvR 2514/09; BVerwG, U. v. 24.11.2005, 2 C 32/04, Juris), die Regelungslücke nicht zweifelsfrei z. B. durch eine entsprechende Anwendung der Bestehensgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürBVormPrüfVO zu schließen.
  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 2514/09

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VG Meiningen, 03.05.2010 - 1 K 611/07
    Unabhängig davon, dass zunächst dem Verordnungsgeber die Aufgabe obliegt, die Regelungslücke durch eine angemessene Bestehensregelung zu schließen, vermag das Gericht wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Normgeber nach der Rechtsprechung bei der Festlegung der Anforderungen von Regelungen, die in die Berufsausübung eingreifen, zusteht (vgl. zum Gestaltungsspielraum, BVerfG, B. v. 04.02.2010, 1 BvR 2514/09; BVerwG, U. v. 24.11.2005, 2 C 32/04, Juris), die Regelungslücke nicht zweifelsfrei z. B. durch eine entsprechende Anwendung der Bestehensgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürBVormPrüfVO zu schließen.
  • VG Hamburg, 04.11.1999 - 20 VG 5392/96
    Auszug aus VG Meiningen, 03.05.2010 - 1 K 611/07
    Vielmehr ist es den Prüfern verwehrt, in ständiger Übung verfahrenstechnische Bestehensanforderungen in das Prüfungsverfahren einzubauen, die das geschriebene Recht nicht kennt (VG Hamburg, U. v. 04.11.1999, 20 VG 5392/96, Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2014 - 3 L 243/13

    Relative Bestehensgrenze bei Leistungsnachweisen im Multiple-Choice-Verfahren

    Es obliegt hier dem Normgeber, sofern er es für notwendig erachtet, die erforderlichen Klarstellungen in die Leistungsnachweisordnung aufzunehmen (VG Meiningen, Urt. v. 03.05.2010 - 1 K 611/07 -, juris unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 - BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 - 358 zum Numerus Clausus).
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2011 - 2 LA 343/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Verfassungsmäßigkeit der in § 122 S. 1

    Ungeachtet dessen berücksichtigt der Kläger bei seiner Argumentation nicht hinreichend, dass selbst für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Obliegenheit nicht nachkommt, die wesentlichen Entscheidungen im Bereich der Grundrechtsausübung und hier speziell im Bereich des Sanktionsprogramms bei Täuschungsversuchen in einer berufsqualifizierenden Prüfung selbst zu treffen, sodass eine verordnungsrechtliche Bestimmung im Bereich des Prüfungsrechts wegen Fehlens der erforderlichen parlamentarischen Ermächtigung in einem formellen Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, es den Gerichten obliegt, bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Maßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung zugunsten der Berufsfreiheit orientiert eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen bei Täuschungsversuchen im Rahmen einer Prüfung sicherstellen (vgl. hierzu ausführlich Hessischer VGH, Urt. v. 27.9.1995 - 1 UE 3026/94 -, juris Langtext Rdnr. 25 m. w. N.; VG Meiningen, Urt. v. 3.5.2010 - 1 K 611/07 Me -, ThürVBl.
  • VG Karlsruhe, 04.11.2015 - 4 K 1611/14

    Bestimmtheit einer Prüfungsordnung; negative Prüfungsentscheidung

    Ausdrückliche normative Regelungen sind für das Bewertungsverfahren umso mehr geboten, als hiervon das Prüfungsergebnis in aller Regel wesentlich abhängt (VG Meiningen, Urt. v. 03.05.2010 - 1 K 611/07 Me - juris; Niehues/ Fischer/ Jeremias, aaO, Rn. 28).
  • VG Weimar, 06.09.2013 - 8 E 493/13
    Sowohl der Zulassungsbehörde als auch den Prüfern ist es verwehrt, in ständiger Übung verfahrenstechnische Bestehensanforderungen in das Prüfungsverfahren einzubauen, die das geschriebene Recht nicht kennt (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 03.05.2010, 1 K 611/07 Me; VG Hamburg, Urteil vom 04.11.1999, 20 VG 5392/96, Juris).
  • VG Hannover, 24.07.2013 - 6 A 2781/13

    Außerkrafttreten; Prüfungsordnung; Prüfungsordnung, Aufhebung: Prüfungsanspruch;

    "Ungeachtet dessen berücksichtigt der Kläger bei seiner Argumentation nicht hinreichend, dass selbst für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Obliegenheit nicht nachkommt, die wesentlichen Entscheidungen im Bereich der Grundrechtsausübung und hier speziell im Bereich des Sanktionsprogramms bei Täuschungsversuchen in einer berufsqualifizierenden Prüfung selbst zu treffen, sodass eine verordnungsrechtliche Bestimmung im Bereich des Prüfungsrechts wegen Fehlens der erforderlichen parlamentarischen Ermächtigung in einem formellen Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, es den Gerichten obliegt, bis zum Vorliegen der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vom vorhandenen Normenmaterial ausgehend Maßstäbe zu entwickeln, die einerseits dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers Rechnung tragen, andererseits an der Grundentscheidung zugunsten der Berufsfreiheit orientiert eine verfassungskonforme Anwendung der Sanktionen bei Täuschungsversuchen im Rahmen einer Prüfung sicherstellen (vgl. hierzu ausführlich Hessischer VGH, Urt. v. 27.9.1995 - 1 UE 3026/94 -, juris Langtext Rdnr. 25 m. w. N.; VG Meiningen, Urt. v. 3.5.2010 - 1 K 611/07 Me -, ThürVBl.
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